EMS in NRW
Gewässer, auf die sich der Erlaubnisschein EMS NRW erstreckt
- EMS von km 34,1 (Bockholter Fähre in Elte) bis km 51,882 (Landesgrenze NRW und Nds bei der 3. Schleuse in Bentlage)
- Der Schleusenkanal zwischen der 1. Schleuse (km 46,614) und der 2. Schleuse (km 47,484) darf ganzjährig nur vom Mitteldamm aus befischt werden.
- See Elte an der Flöddertstraße (nur in der vorhergesehenen Zeit - siehe Bedingungen See Elte)
Gewässerkarte
Allgemeine Bestimmungen
Es sind zu beachten:
- Das NRW-Fischereigesetz in der gültigen Fassung
- Die Landesfischereiordnung vom 06.06.1993
- Die Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes
- Die Verordnungen zum NSG "Emsaue"
- Die Gewässerordnung des SAV "Emsland" Rheine e.V.
Besondere Auflagen:
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Erwachsenen mit gültigem Fischereischein in Ruf- und Sichtweite.
Zugelassene Fanggeräte (Jugendgruppe):
2 Ruten mit je 1 Haken, davon max. 1 Raubfischrute einschließlich Spinn- und Flugangel
1 Senke bis 1m x 1m.
Keine Aalkörbe!
Keine Setzkescher!
Zugelassene Wasserfahrzeuge:
Beim Fischfang darf nur ein festliegendes Boot benutzt werden. Das Schleppangeln vom Boot aus ist verboten
Verbote
Es ist verboten:
1. Das fischen mit lebendem Köpderfisch.
2. Das Angeln 50m ober- und unterhalb von Wasserbauwerken (Wehre und Fischtreppen, ausgenommen Turbinenkanal).
3. Das Angeln vom Wehr bis Einlauf Kläranlage (Bayernstraße), einschließlich Turbinenkanal und Schleusenkanalauslauf [Forellenstrecke}, vom 20.10. bis einschließlich 15.03. des folgenden Jahres. Das Anfüttern (auch Futterkorb) und der Gebrauch der Senke auf diesen Gewässerabschnitt (ganzjährig). Beschilderungen sind zu beachten! Der Fang auf diesem Gewässerabschnitt ist pro Angler und pro Tag auf 4
Edelfische (davon aber nur 1 Hecht oder 1 Zander) begrenzt. Nach dem Fang
des 4.Edelfisches ist an dem Tag das Angeln sofort einzustellen.
4. Das Angeln im Scharlau-Altarm vom 16.03. bis 31.08.
5. Alle künstlichen Köder/Streamer (außer Fliege) und Köderfische während der Hechtschonzeit (01.01. bis 30.04.) zu verwenden.
6. Gefärbte Maden und gefärbtes Futter zu verwenden.
7.Das Abspannen des Angelgewässers mittels Angelschnüre, sowie die Benutzung angebundener Abreißgewichte, sind nicht erlaubt!
Mindesmaße und Schonzeiten
Folgende Fische und Krebse dürfen dem Wasser nur mit folgendem Mindestmaß und unter Beachtung der Artenschonzeit entnommen werden:
Art Mindestmaß Artenschonzeit
Aal 50 cm
Aland 25 cm
Äsche 30 cm 01.03. bis 30.04.
Bachforelle 30 cm 20.10. bis 15.03.
Barbe 35 cm 15.05. bis 15.06.
Bitterling -- cm ganzjährig
Erlitze -- cm ganzjährig
Europäischer Flusskrebs -- cm ganzjährig
Hecht 55 cm 01.01. bis 30.04.
Karpfen 35 cm
Koppe -- cm ganzjährig
Lachs -- cm ganzjährig
Meerforelle -- cm ganzjährig
Moderlieschen -- cm ganzjährig
Muschelarten (Alle) -- cm ganzjährig
Nase 30 cm 01.03. bis 30.04.
Neunaugen -- cm ganzjährig
Quappe -- cm ganzjährig
Regenbogenforelle 25 cm 20.10. bis 15.03.
Schlammpeitzger -- cm ganzjährig
Schleie 25 cm
Schmerle -- cm ganzjährig
Stör -- cm ganzjährig
Zander 45 cm 01.01. bis 31.05.
Zwergstichling -- cm ganzjährig
Wels und Grundeln haben kein Mindestmaß und sind sofort zu entnehmen.
Fische mit Mindestmaß dürfen nicht als Köderfische verwendet werden! Werden Fische gefangen, deren Fang verboten ist, sind diese schonend zurückzusetzen! Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben!