Gewässerordnung SAV „Emsland" Rheine e. V.

 
1.
Diese Gewässerordnung gilt für die vom SAV „Emsland" Rheine e. V.
bewirtschafteten Gewässer. Jeder Fischereierlaubnisscheininhaber ist
verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und
die Bestimmungen einzuhalten.

2.
Jeder Angler hat sich mit den gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei-
Natur- und Tierschutzgesetze vertraut zu machen und diese zu befolgen.
Gleichzeitig sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten
Sonderbestimmungen zu beachten. Verstöße werden satzungsgemäß
geahndet, bzw. zur Anzeige gebracht.

3.
Jeder Angler hat beim Fischfang den Fischereierlaubnisschein und den
Fischereischein bzw. Jugendfischereischein mit sich zu führen. Ferner gehört
ein Unterfangkescher eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Fischtöter
ein Messer und ein Hakenlöser zur Ausrüstung.
Gemäß § 32, Abs. 2 des NRW-Fischereigesetzes berechtigt der Jugendfischereischein
nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Anglers
mit erfolgreich abgelegter Fischereiprüfung.

4.
Bei der Begegnung am Fischwasser ist Anglern, die sich durch Vorzeigen
ihres Fischereierlaubnisscheines ausweisen, auf Verlangen der eigene
Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen. Den amtlich verpflichteten
Fischereiaufsehern und den Polizeiorganen sind auf Verlangen die
Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen, und wenn es gefordert wird,
auch der Inhalt aller mitgeführten Behältnisse. Die Fischereiaufseher sind bei
der Ausübung der Aufsicht nach Kräften zu unterstützen.

5.
Die Fischfangerlaubnis mit gültigem Fischereischein und Erlaubnisschein
beschränkt sich auf die im Fischereierlaubnisschein aufgeführten
Bedingungen. Eventuelle Abweichungen davon können durch den Vorstand
geregelt werden.

6.
Es ist verboten, untermassige gefangene Fische sowie Fische, die einer
Artenschonzeit unterliegen, zu hältern oder mitzunehmen. Als Mindestmaß
gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisschein angegebenen Maße.
Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische, oder Fische die der
Artenschonzeit unterliegen, sind mit nassen Händen schonend vom Haken zu
lösen, und sofort ins Gewässer zurückzusetzen. Die Benutzung eines
geeigneten Hakenlöser (Löseschere, Lösezange) ist Vorschrift.
Als Köder dürfen nur tote Fische für die kein Mindestmaß vorgeschrieben ist,
oder die nicht der Artenschonzeit unterliegen verwendet werden. Dabei
müssen die Köderfische aus dem Gewässer stammen welches beangelt
werden soll. Der Einsatz des lebenden Köderfisches ist nur dort zulässig, wo
die Erfüllung der Hegepflicht nicht auf andere Weise möglich ist. In diesen
Fällen ist die Genehmigung der Unteren Fischereibehörde erforderlich. (vgl. §
7,LFO, NRW).
Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Beim Angeln
auf Hecht ist ein Stahlvorfach oder ein Vorfach aus anderem geeigneten
Material vorgeschrieben.
Während der Hechtschonzeit ist das Angeln mit künstlichen Ködern,
einschließlich Streamer, außer der künstlichen Fliege, sowie das Angeln mit
toten Köderfisch nicht erlaubt.
Fisch- und Laichschongebiete dürfen nicht befischt werden.

7.
Soweit sich aus dem folgenden nicht etwas anderes ergibt ist in allen
Vereinsgewässern jegliche Art von Fischfang ohne Anwendung der Angelrute
verboten.
Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass es verboten ist, Fische zu greifen, zu
stechen, zu schießen, zu reißen oder mit der Schlinge zu fangen und die
Anwendung schädlicher und explodierender Stoffe beim Fischfang.
Auf der Strecke vom Wehr bis zum Einlauf der Kläranlage am Gertrudenweg (s.
Verbotsschilder) ist das Senken, Anfüttern sowie der Gebrauch des
Futterkorbes verboten.
Gestattet ist:
Das Legen von zwei Aalreusen mit einer Fangöffnung von maximal 6 cm für
jeden Erlaubnisscheininhaber mit Ausnahme von Mitgliedern der
Jugendgruppe.
Alle Aalreusen müssen mit Vor- und Zunamen des Besitzers gekennzeichnet
sein.
Sie dürfen nur vom Eigentümer selbst oder von einer von ihm beauftragten
Person mit gültigen Fischereipapieren, gelegt und aufgezogen werden.
Zum Köderfischfang ist ein Senknetz mit einer Größe von maximal 100 cm x
100 cm zu verwenden.

8.
In den Vereinsgewässern müssen beköderte und zum Fischfang ausgelegte
Ruten vom Angler ständig unter Aufsicht gehalten werden.

9.
Gefangene markierte Fische sind mit genauen Angaben umgehend dem
Vorstand oder Gewässerwart zu melden.

10.
Es ist verboten, gefangene Fische, gleich welcher Art. zu verkaufen, gegen
Sachwerte zu tauschen oder durch Dritte verkaufen oder tauschen zu lassen.

12.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische
dem Vorstand am Ende des Kalenderjahres durch eine Jahresfangmeldung
anzuzeigen.

13.
Der Fischfang am Wasser ist so auszuüben, dass andere Angler dadurch nicht
gestört werden.
Grundangler haben ihre Plätze so zu wählen, dass die ausgelegten Angeln des
einen nicht in die des anderen geraten. Spinn- und Flugangler sowie Angler mit
Senknetz müssen auf ausgelegte Grundangeln Rücksicht nehmen. Das Spinnoder
Flugangeln sowie das Fischen mit dem Senknetz ist in angemessener
Entfernung vor und nach ausgelegten Grundangeln auszuüben.
Beim Spinn - und Fliegenfischen und auch beim Einsatz einer Senke darf keine
weitere Angelrute ausgelegt bleiben.

14.
Die Ufer der Gewässer sind zu schonen. Es drohen Schadenersatzansprüche
der Grundstückseigentümer gegen Angler und Verein. Jede Beschädigung der
Ufer durch Graben nach Würmern, Abschneiden von Sträuchern oder
dergleichen, ist zu unterlassen.
Wasserpflanzen und Uferbewuchs sind zu schonen, und am und auf dem
Wasser lebende Tiere dürfen nicht gestört werden. Eingefriedete Grundstücke,
mit Ausnahme von Viehweiden, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Eigentümers betreten werden. Es ist nicht erlaubt, Äcker, Wiesen sowie
Haus- und Hofbereich von Anliegern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu
befahren. In jedem Fall ist die STVO zu beachten. Einzäunungen von
Grundstücken sind vor Beschädigung zu schützen. Gatter, Tore und Zäune
sind nach Öffnung wieder sorgfältig zu schließen. Der Angelplatz ist in
sauberem Zustand zu verlassen. Vorgefundener Unrat am Angelplatz ist zu
entfernen. Angelhaken und Schnüre sind eine Gefahr für die Tierwelt und
dürfen auf keinen Fall hinterlassen werden.

15.
Der waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich, unter Wahrung der
Belange des Natur-, Tier-, Landschafts- und Gewässerschutzes. Er ist
verpflichtet, an der Überwachung der Gewässer nach Kräften mitzuwirken.
Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder
Fischkrankheiten sind sofort folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) sofortige Veranlassung von Maßnahmen zur Beweissicherung
(Wasserprobenentnahme, Sicherstellung von kranen oder verendeten
Fischen usw.)
b) bei Fischsterben, Benachrichtigung der Polizei
c) Benachrichtigung des Vereinsgewässerwartes und des 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter.
Diese genannten Stellen oder der Angler selbst, veranlassen folgende
Maßnahmen:
aa) Benachrichtigung der Unteren Wasserbehörde und der Unteren
Fischereibehörde(Ordnungsamt der Kreise und kreisfreien Städte)
Es wird empfohlen, die o.g. aufzufordern, die Landesanstalt für Fischerei
an der notwendigen Erhebung zu beteiligen (Zusammenarbeitungserlass
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des
Landes NRW vom 23. 10 .87 „Vorgehen bei Fischsterben")
bb) Information der Landesanstalt für Fischerei NRW, Fischereidezernate,
57399 Kirchhundem-Albaum, Heinz Bergers-Straße 53, Tel. O2723/7790
cc) StUA, Staatl. Umweltamt Münster. Nevinghoffstr. 22. Tel. 0251/2375-0
d) Falls von den vorgenannten Stellen keiner erreichbar ist, wird das
Gefahreninformationssystem Wasser und Abfall NRW beim Landesamt
für Wasser und Abfall in Düsseldorf informiert. Diese Stelle ist ständig
telefonisch erreichbar. (Notdienst, Tel. 0201/714488). Ebenfalls kann das
Grüne Telefon" bei dem Regierungspräsidenten Münster angerufen
werden, Tel. 0251/4113300.
Für die in Niedersachsen gepachteten Gewässer ist wie folgt zu verfahren:
1. Wie oben unter 15/ a, b, c und aa angegeben.
2. Benachrichtigung des Umweltschutzbeauftragten Landkreis Emsland,
Tel. 05931/949-158
3. Wasserschutzpolizei Meppen 05931/949-0
4. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (NLO) in Hildesheim, Tel.
05121/509-0

16.
Jegliches Einsetzen von Fischen, Krebsen und Muscheln, gleich welche Art
durch Mitglieder oder Gäste sind nur mit Genehmigung des 1. Gewässerwartes
erlaubt.

17.
Das Fangen von Fischen mit Flügelreusen, Netzen und Elektrogeräten ist nur
zur Durchführung von Hegemaßnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken
sowie zur Laichfisch Gewinnung gestattet. Der Vorstand ist hierfür allein
zuständig und verantwortlich.

18.
Gewässer und Gewässerstrecken können zeitweilig für die Angelfischerei
gesperrt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Dies wird in der
Tagespresse von Rheine und durch Aushang am Angelheim bekannt gegeben.

19.
Am See Elte ist die Benutzung von Powerbait oder ähnliches untersagt. Ab
01.06.2011 kann in der jeweiligen zweiten Jahreshälfte mit Kunstködern
(handelsübliche Blinker, Spinner, Wobbler, Twister und Gummifische) geangelt
werden. Bei Ausübung des Spinn- und Fliegenfischen darf nur mit einer Rute
geangelt werden

20.
Bei vereinseigenen Angelveranstaltungen ist jeder Angler für die Verwertung
seiner gefangenen Fische verantwortlich.
Den Vorgaben des Vorstandes zur Veranstaltung ist Folge zu leisten.
Ansonsten erfolgt eine Disqualifikation.

21.
Bei festgestellten Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften oder bei
Verstößen gegen diese Gewässerordnung, ist sofort der Vorstand des SAV
Emsland oder ein Fischereiaufseher zu verständigen.
Genehmigt und in Kraft gesetzt durch Vorstandsbeschluss am 03.05.2010
Frühere Gewässerordnungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Herbert Thape              Michael Roling
1.Vorsitzender           1. Gewässerwart
 
 
zurück nach oben
realisiert von bekalabs Webmedien mit editly.